22.04.2013

Positivliste für Aromastoffe in Kraft

Ab heute (22. April) gilt die EU-weite Positivliste für Aromastoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen. Aromastoffe, die nicht auf der Liste stehen, dürfen nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten nicht mehr verwendet werden. Unter Aromastoffen versteht man Stoffe mit Geschmack und/oder Geruch gebenden Eigenschaften, die zur Herstellung von Aromen eingesetzt werden. Rechtsgrundlage für die Positivliste mit über 2.100 zulässigen Aromastoffen ist die EU-Verordnung (EG) Nr. 1334/2008. Für weitere rund 400 Aromastoffe fehlt noch die abschließende Bewertung durch die Europäische Lebensmittelbehörde EFSA. Diese Stoffe gelten seit langem als gesundheitlich unbedenklich und dürfen bis zur abschließenden Bewertung vorläufig weiter verwendet werden. Ab dem 1. Juni 2013 werden zudem neue Regelungen für die Lebensmittelfarbstoffe Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R - E 124) gelten. Sie schränken die Verwendungsmöglichkeiten der Stoffe bei der Herstellung von Lebensmitteln stark ein. Nachdem die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA die Stoffe neu bewertet hatte, wurden die bisherigen Zulassungen revidiert, um sicherstellen zu können, dass die Stoffe nur in gesundheitlich unbedenklichen Mengen aufgenommen werden. Bereits seit dem 20. Juli 2010 müssen diese Farbstoffe durch einen besonderen Hinweis – 'Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen' – gekennzeichnet werden.   (April 2013 jr)   Quelle: BMELV
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