17.06.2016
Fischglasur: Angabe doch erlaubt
Die Angabe des Gesamtfüllgewichts für glasierte Fischprodukte ist zulässig. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat Anfang Mai entschieden, dass glasierte Fischprodukte zusätzlich zum Nettofüllgewicht/Abtropfgewicht mit dem Gesamtfüllgewicht mit Glasur gekennzeichnet werden dürfen, berichtet der Bundesverband Fischindustrie (Az. 2 K 1151/15.KO). 'Das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz hatte im Herbst 2015 begonnen, zusätzliche Kennzeichnungen mit dem Gesamtfüllgewicht zu beanstanden', erklärt Verbandsgeschäftsführer Dr. Matthias Keller. Diese seien irreführend und würden gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) verstoßen. Auch die Europäische Kommission und das Bundeswirtschaftsministerium hatten die ergänzende Angabe des Gesamtfüllgewichts für unzulässig erachtet.Der Tiefkühlfischproduzent Femeg hatte sich mit einer vom Bundesverband der deutschen Fischindustrie und des Fischgroßhandels e.V. (BVFi) unterstützten Feststellungsklage gegen die Beanstandungen des Eichamts gewehrt und war damit nun vor Gericht erfolgreich. Femeg-Geschäftsführer Christian Fülbier und Dr. Matthias Keller betonen, dass die ergänzende Angabe des Gesamtfüllgewichts zum Ziel hat, den Verbraucher korrekt und vollständig zu informieren.Dem hat sich das Gericht nun angeschlossen, so Rechtsanwalt Dr. Timo Rosenkranz von Zenk, der die Klägerin vertreten hatte: 'Das VG Koblenz hat ausgeführt, dass erst die Angabe des Gesamtfüllgewichts mit Glasur dem Verbraucher Klarheit darüber verschafft, warum der zu Hause nachgewogene Fisch schwerer ist, als es das Nettofüllgewicht nahelegt. Nur so wird dem Verbraucher der Glasuranteil transparent gemacht. Ein generelles Verbot der Angabe des Gesamtfüllgewichts ist daher nicht gerechtfertigt.' Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Foto: Rüdiger (Juni 2016, Redaktion: Jörg Rüdiger) Quelle: BVFi
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