04.12.2014

Tengelmann-Übernahme: Kartellamt bremst Edeka

Tengelmann darf vorerst nicht über Edeka einkaufen: Mit einer einstweiligen Anordnung untersagt das Bundeskartellamt Edeka und Tengelmann, Maßnahmen einzuleiten, die die beabsichtigte Fusion in einzelnen Bereichen vorwegnehmen. Auf rund 60 Seiten, die den Unternehmen nach Informationen der Lebensmittel Zeitung (dfv Mediengruppe) am Mittwoch zugingen, begründet die Behörde detailliert, welche Verhaltensweisen der beiden Hochzeitskandidaten sie als Verstoß gegen das sogenannte Vollzugsverbot ansieht. Konkret verbietet das Amt nach LZ-Informationen Kaiser’s-Tengelmann die Verrechnung und den Warenbezug über Edeka. Auch die Schließung von Märkten und Lagern wird untersagt. Das Kartellamt wollte die Verfügung auf Anfrage am Mittwoch nicht kommentieren. Ein Sprecher bestätigte lediglich die zwischenzeitlich erfolgte Einleitung des Hauptprüfverfahrens. Damit endet die Vier-Monats-Frist, innerhalb derer das Amt über den angemeldeten Zusammenschluss entscheiden muss, am 6. März 2015. Nach Informationen der Lebensmittel Zeitung haben die Beamten von Wettbewerbern oder Lieferanten Hinweise erhalten, dass Tengelmann ab dem kommenden Jahr zunächst über Edeka-Großhandlungen Waren verrechnen und später Zug-um-Zug auch beziehen wolle. Darin sieht das Bundeskartellamt eine teilweise Vorwegnahme der Fusion. Mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung bleibt Kaiser’s-Tengelmann nun eine Beschaffungsalternative zu Markant und Bünting versagt. Andernfalls drohen den Beteiligten persönliche Bußgelder von bis zu 1 Mio. Euro und den Unternehmen Strafzahlungen in Höhe von 10 Prozent des Konzernumsatzes. Beide Unternehmen wollten sich auf Anfrage nicht zum laufenden Verfahren äußern.   Website-Ausrisse: Edeka/Tengelmann   (Dezember 2014, Redaktion: Jörg Rüdiger)   Quelle: dfv Mediengruppe
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