28.08.2013

Eismann-Klage gegen TTS gescheitert

Der über acht Jahre währende Rechtstreit der Heimdienstunternehmen TTS und Eismann ist beendet: Der Bundesgerichtshof wies eine Beschwerde von Eismann gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. 'Im April 2012 hatte das Oberlandesgericht Oldenburg die von Eismann erhobene Klage, die auf Schadenersatz in Höhe von 20 Millionen Euro und auf ein generelles Abwerbeverbot für Handelsvertreter gerichtet war, im Wesentlichen abgewiesen', resümiert TTS-Geschäftsführer Ansgar Maßmann. 'Nunmehr hat der Bundesgerichtshof auch die Beschwerde von Eismann gegen die Nichtzulassung der Revision abgelehnt. Damit hat das Verfahren nach rund achteinhalb Jahren seinen Abschluss gefunden.' Eismann hatte im Jahre 2005 gegen den kleineren Mitbewerber TTS Tiefkühl Top Service eine Klage vor dem Landgericht Osnabrück mit dem Vorwurf erhoben, dass TTS eine Vielzahl von Handelsvertretern systematisch abgeworben und damit Eismann und das Eismann-Vertriebssystem unlauter ausgehöhlt habe. Deswegen wollte Eismann TTS jegliche Abwerbung von Handelsvertretern gerichtlich untersagen lassen und verlangte Schadenersatz. Das Landgericht Osnabrück hatte die Klage im Jahre 2007 vollumfänglich abgewiesen. Auch in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Oldenburg war Eismann mit seiner Klage 2012 gescheitert (minus 18 berichtete). 'Das Oberlandesgericht hatte den in erster Linie verfolgten Anspruch, TTS jede Abwerbung von Eismann-Handelsvertretern zu untersagen, als nicht gerechtfertigt angesehen, weil die Abwerbung von Mitarbeitern durch Konkurrenten grundsätzlich erlaubt sei', schildert Maßmann. 'Die Schwelle zur Unlauterkeit sei erst überschritten, wenn die Abwerbung in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet sei oder wenn die Behinderung der Art sei, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen könne. Diese Schwelle habe TTS nicht überschritten.' Die Revision gegen dieses Urteil hatte das Oberlandesgericht nicht zugelassen, wogegen Eismann eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatte. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist damit rechtskräftig geworden.   Aktenzeichen: I ZR 103/12.   (August 2013 jr)   Quelle: TTS
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